Der LRS-Erlass in NRW
Der LRS-Erlass in NRW (RdErl. d. Kultusministeriums v. 19. 7. 1991)
Lesen- und Schreibenlehren ist Aufgabe der Schule. – Da jedoch nicht alle Kinder das Lesen und Schreiben ohne Probleme erlernen, hat die Kultusministerkonferenz (KMK) 2007 „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen“ formuliert (Stand: 09.11.2015).
Die konkrete Umsetzung dieser Grundsätze wird in den jeweiligen LRS-Erlassen der einzelnen Bundesländer geregelt. Der in NRW gültige Erlass zur „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ regelt, u. a.
- welche allgemeinen und zusätzlichen Fördermaßnahmen von der Schule durchgeführt werden müssen,
- welche Kinder für diese Fördermaßnahmen in Betracht kommen und
- welchen Handlungsspielraum die Lehrerinnen und Lehrer bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung haben. (s. LINK zum Schulministerium, Stand: 09.11.2015)
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es kein einheitliches Vorgehen gibt, sondern es sehr häufig von der jeweiligen Schule bzw. der Lehrkraft abhängt, wie der LRS-Erlass umgesetzt wird. Diese unterschiedliche Umsetzung kann zum einen in strukturellen und organisatorischen Rahmenbedingen der jeweiligen Schule begründet liegen. Zum anderen resultiert sie aus einer Gleichsetzung der Begriffe „Legasthenie“ und „LRS“. Das Schulministerium NRW hat daher in seinem Kommentar zum LRS-Erlass ausdrücklich notiert:
„Der LRS-Erlass ist ein „Leserechtschreiberlass“ und kein „Legasthenie-Erlass“. Das heißt, die Betroffenheit der SchülerInnen liegt vor, wenn sie generell Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens haben, egal aus welchem Grund (z.B. auch ein Migrationshintergrund, zu frühe Einschulung oder Herkunft aus bildungsfernem Elternhaus etc. können die Ursache sein). Eine genetisch bedingte Legasthenie kann auch der Grund sein, ist aber nicht die Bedingung für eine erlassrelevante Betroffenheit.“ (Quelle)
Es gehören also nicht nur diejenigen Kinder zur Zielgruppe des LRS-Erlasses, bei denen eine Legasthenie gemäß der ICD-10 der WHO diagnostiziert wurde, sondern zusätzliche schulische Fördermaßnahmen müssen für alle Kinder angeboten werden, die Schwierigkeiten beim Erwerb des Lesens und Schreibens haben.
Trotz intensiver schulischer Fördermaßnahmen gibt es jedoch Kinder, die nur mühsam Erfolge erzielen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Anschluss an das Leistungsniveau der Klasse verlieren. In diesen Fällen sieht der LRS-Erlass in NRW vor, dass die Schule die Erziehungsberechtigten auf zusätzliche außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten hinweist.
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[…] Grundlegendes zum LRS-Erlass in NRW und zu Fragen der Umsetzung des Erlasses haben wir in vorhergehenden Beiträgen bereits […]
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